Organisation der
Zwischenpraktika
Fachschule für
Sozialpädagogik
Die Fachschulverordnung – Sozialwesen (Stand
2004) sagt in § 4, Abs. 4 Folgendes:
„Die Schüler haben im schulischen
Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens zwei
Praktika von insgesamt 12 Wochen Dauer in unterschiedlichen sozialpädagogischen
Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten abzuleisten.
Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in
den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation
regelt die Fachschule.
Die Leistungen der Praktikantinnen und Praktikanten
während des Praktikums werden von der Praktikumstelle beurteilt.
- In der Fachschulverordnung heißt es in §8, Abs.
1 weiter:
„...zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
alle Lernmodule des Bildungsgangs ... abgeschlossen hat sowie die
vorgeschriebenen Praktika (§4, Abs. 4) mindestens mit einer der Note
„ausreichend“ entsprechenden Beurteilung abgeschlossen hat.“
Für die Durchführung an dieser Schule gelten im
einzelnen folgende Regelungen:
Das 1. Praktikum liegt im Frühjahr (ca. Karneval bis
einschl. Osterferien.) . Dieses Praktikum soll im Kindergarten
stattfinden. Es muss innerhalb des Regierungsbezirks Koblenz außer dem
hohen Westerwald (Grenzlinie: incl. Neustadt/Wied, Altenkirchen,
Hachenburg, Westerburg, Diez) und der hohen Eifel (also nicht Adenau,
Daun , Wittlich) absolviert werden.
Das 2. Praktikum liegt im Herbst zu Beginn des 2.
Schuljahres und geht über die Herbstferien. In diesem Praktikum soll
mit Schulkindern/Jugendlichen gearbeitet werden, das heißt als
Praktikumsstellen sind Horte, Heime und Freizeiteinrichtungen möglich.
Für dieses Praktikum gilt ebenfalls der Regierungsbezirk Koblenz, der
erweitert wird durch Traben-Trarbach, Veldenz, Bausendorf, Bingen,
Ingelheim, Kirchheimbolanden, Mainz, Wiesbaden und Eltville.
Es ist grundsätzlich möglich, sein Zwischenpraktikum in
einem Haus für Kinder zu absolvieren, sofern genug Kinder in dem
entsprechenden Alter in der zu betreuenden Gruppe sind. Den SchülerInnen
wird dann die Auflage gemacht, sich verstärkt um die in Frage kommende
Altersgruppe zu kümmern.
In Schulkindergärten kann grundsätzlich kein
Zwischenpraktikum gemacht werden, da dort zu funktionsorientiert
gearbeitet wird, weil es kein typisches Erzieher-Arbeitsfeld ist (eher
Lehrer und Sozialpädagogen) und weil die Einrichtungen in den
Schulferien geschlossen haben.
In sonderpädagogischen Einrichtungen darf nur ein
Zwischenpraktikum absolviert werden und nur dann, wenn das Vorpraktikum
nicht in einer sonderpädagogischen Einrichtung abgeleistet wurde.
Hierbei muss es sich um eine Einrichtung handeln, in der keine ausgesprochenen
Pflegefälle betreut werden und eine visuelle oder auditive
Kontaktaufnahme und die Möglichkeit der Beeinflussung gegeben sind.
Fehlzeiten über 3 Tage sind nachzuholen, unabhängig
davon, wodurch sie verursacht wurden.
Während der Praktika kann ein Besuch der die PraktikantIn
betreuenden LehrerIn stattfinden. Wer einen Besuch wünscht, setzt
sich mit ihrer für sie zuständigen LehrerIn in Verbindung. Diese
Regelung gilt für das 1. und 2. Zwischenpraktikum.
In beiden Praktika findet ein einmaliges Treffen der
einzelnen Klassen in der Schule statt.
Aufgaben werden von uns vorher gestellt.
Vor Beginn der Praktika ist eine schriftliche Zusage der
Praxisstelle vorzulegen.
Nach Beendigung der Praktika ist eine Beurteilung der
Praxisstelle (Formblatt) vorzulegen.
Das Team der Janusz-Korczak-Schule
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