Janusz-Korczak-Schule

Boppard

Home
Nach oben
Beurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Organisation der Zwischenpraktika

Fachschule für Sozialpädagogik

Die Fachschulverordnung – Sozialwesen (Stand 2004) sagt in § 4, Abs. 4 Folgendes:

„Die Schüler haben im schulischen Ausbildungsabschnitt unter Anleitung der Fachschule mindestens zwei Praktika von insgesamt 12 Wochen Dauer in unterschiedlichen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern anerkannter Ausbildungsstätten abzuleisten.

Die Praktika sollen mindestens zu einem Drittel in den Ferien abgeleistet werden. Die zeitliche Verteilung und Organisation regelt die Fachschule.

Die Leistungen der Praktikantinnen und Praktikanten während des Praktikums werden von der Praktikumstelle beurteilt.

- In der Fachschulverordnung heißt es in §8, Abs. 1 weiter:

„...zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Lernmodule des Bildungsgangs ... abgeschlossen hat sowie die vorgeschriebenen Praktika (§4, Abs. 4) mindestens mit einer der Note „ausreichend“ entsprechenden Beurteilung abgeschlossen hat.“

Für die Durchführung an dieser Schule gelten im einzelnen folgende Regelungen:

*      Das 1. Praktikum liegt im Frühjahr (ca. Karneval bis einschl. Osterferien.) . Dieses Prakti­kum soll im Kindergarten stattfinden. Es muss innerhalb des Regierungsbezirks Koblenz außer dem hohen Westerwald (Grenzlinie: incl. Neustadt/Wied, Altenkirchen, Hachenburg, Westerburg, Diez) und der hohen Eifel (also nicht Adenau, Daun , Wittlich) absolviert werden.

*      Das 2. Praktikum liegt im Herbst zu Beginn des 2. Schuljahres und geht über die Herbstfe­rien. In diesem Praktikum soll mit Schulkindern/Jugendlichen gearbeitet werden, das heißt als Praktikumsstellen sind Horte, Heime und Freizeiteinrichtungen möglich. Für dieses Praktikum gilt ebenfalls der Regierungsbezirk Koblenz, der erweitert wird durch Traben-Trarbach, Veldenz, Bausendorf, Bingen, Ingelheim, Kirchheimbolanden, Mainz, Wiesbaden und Eltville.

*      Es ist grundsätzlich möglich, sein Zwischenpraktikum in einem Haus für Kinder zu absol­vieren, sofern genug Kinder in dem entsprechenden Alter in der zu betreuenden Gruppe sind. Den SchülerInnen wird dann die Auflage gemacht, sich verstärkt um die in Frage kommende Altersgruppe zu kümmern.

*      In Schulkindergärten kann grundsätzlich kein Zwischenpraktikum gemacht werden, da dort zu funktionsorientiert gearbeitet wird, weil es kein typisches Erzieher-Arbeitsfeld ist (eher Lehrer und Sozialpädagogen) und weil die Einrichtungen in den Schulferien geschlossen haben.

*      In sonderpädagogischen Einrichtungen darf nur ein Zwischenpraktikum absolviert werden und nur dann, wenn das Vorpraktikum nicht in einer sonderpädagogischen Einrichtung abgeleistet wurde. Hierbei muss es sich um eine Einrichtung handeln, in der keine ausge­sprochenen Pflegefälle betreut werden und eine visuelle oder auditive Kontaktaufnahme und die Möglichkeit der Beeinflussung gegeben sind.

*      Fehlzeiten über 3 Tage sind nachzuholen, unabhängig davon, wodurch sie verursacht wurden.

*      Während der Praktika kann ein Besuch der die PraktikantIn betreuenden LehrerIn stattfinden. Wer einen Be­such wünscht, setzt sich mit ihrer für sie zuständigen LehrerIn in Verbindung. Diese Regelung gilt für das 1. und 2. Zwischenpraktikum.

*      In beiden Praktika findet ein einmaliges Treffen der einzelnen Klassen in der Schule statt.

*      Aufgaben werden von uns vorher gestellt.

*      Vor Beginn der Praktika ist eine schriftliche Zusage der Praxisstelle vorzulegen.

*      Nach Beendigung der Praktika ist eine Beurteilung der Praxisstelle (Formblatt) vorzulegen.

 

Das Team der Janusz-Korczak-Schule

 

 zum Impressum.